SATZUNG




§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.        Der Verein führt den Namen
          "kalkspatz - Vereinigung zur Förderung von Kultur, Bildung und Sozialem in der Arbeit mit Ton".
2.        Sitz des Vereins ist Waren.
3.        Er ist in das Vereinsregister Waren eingetragen.
4.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins
1.        Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, der Jugend- und Erwachsenenbildung, sowie der Volks- und Berufsbildung.
2.        Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Planung und Durchführung von Tätigkeiten, Maßnahmen und Projekten, die geeignet sind, den Erfahrungsaustausch über den Umgang mit dem Rohstoff Ton in den Bereichen Handwerk, Industrie, Kunst, Kultur, Sozialarbeit, Pädagogik und Therapie zu fördern und dessen Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
3.        In diesem Rahmen hat die Vereinsarbeit insbesondere die Ziele:
          a.        geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen zu schaffen,
          b.        Informationsveranstaltungen, Kurse und Seminare zu organisieren und durchzuführen,
          c.        Arbeitsgruppen zu bilden und zu koordinieren,
          d.        Lehrmaterial zu erarbeiten,
          e.        Informationsträger herauszugebend
          f.        en Umweltschutz im Keramikbereich zu fördern,
          g.        die Pflege und Erhaltung des keramischen Kulturgutes zu unterstützen.
4.        Der Verein strebt bei der Verwirklichung seiner Ziele die Zusammenarbeit mit möglichst vielen Gruppen, Personen und Institutionen im In- und Ausland an.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2.        Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3.        Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.        Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Geschäftsführung kann bei Bedarf hauptamtlichen Mitarbeitern oder geeigneten Institutionen übertragen werden.

§ 4  Mitgliedschaft
1.        Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2.        Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann der Bewerber Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
3.        Die Mitgliedschaft endet
          a.        durch Austritt, der dem Vorstand bis zum 30.9. des Jahres zu erklären und nur zum Ende des Kalenderjahres möglich ist.
          b.        Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hiergegen kann Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
          c.        durch Tod eines Mitglieds bzw. durch Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register oder bei Auflösung der Vereinigung.
4.        Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

§ 5 Organe des Vereins
 Die Organe des Vereins sind
 a.        die Mitgliederversammlung und
 b.        der Vorstand



§ 6 Mitgliederversammlung
1.        Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
2.        Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder wenn es mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
3.        Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ausnahmen genehmigt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte.
4.        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5.        Satzungsänderungen können nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Beratung und Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich angekündigt wurde.
6.        Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
          a.        Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresabrechnung und des Haushaltsplanes,
          b.        Entlastung des Vorstandes,
          c.        Wahl des Vorstandes,
          d.        Wahl der beiden Rechnungsprüfer,
          e.        Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
          f.        Beschlussfassung über Einsprüche gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand,
          g.         Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
          h.        Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
          i.        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7.        Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand
1.        Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem ersten und einem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2.        Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenen Vorsitzenden nur bei der Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
3.        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der volljährigen stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Bei Neuwahl des Vorstandes endet die Amtszeit des bisherigen Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
4.        Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat sich dabei an die Richtlinien der Mitgliederversammlung zu halten.
5.        Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden bei Bedarf zusammen. Der Vorsitzende ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
6.        Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
7.        Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
8.        Die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen? und Rechnungsführung des Vorstandes nach Ablauf des Geschäftsjahres und berichten darüber auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 9 Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter
Der Verein kann zu Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Mitarbeiter haupt- und nebenberuflich einstellen.

§ 10 Aufhebung des Vereins bzw. Wegfall
seines bisherigen Zwecks
1.        Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen erfolgen.
2.        Die Versammlung ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung aus diesem Grund nicht beschlussfähig, ist eine weitere Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.  Auf diese Bestimmung muss bei der erneuten Einberufung hingewiesen werden.
3.        Die bei der Auflösung des Vereins notwendige Liquidation nimmt der Vorstand vor, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
4.        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die Zwecke im Sinne des § 2 verfolgt und laut § 3 gemeinnützig ist.